Welche Versicherer haben aufgrund der aktuellen Verschärfungen der Maßnahmen Änderungen vorgenommen?
Update vom 18.03.2020 (10:00 Uhr)
Die HDI zeichnet noch immer die Betriebsschließungsversicherung inkl. Corona-Deckung. Diese Information stammt vom der Fachabteilung selbst. Vermutlich wird bei weiteren Maßnahmen auch hier das Neugeschäft beendet, aber aktuell ist es noch möglich. Folgende Risikogruppen sind mit der Zusatzoption Betriebsschließung versicherbar:
- Arztpraxen für Allgemeinmedizin
- Facharztpraxen
- Zahnarztpraxen
Update vom 16.03.2020 (21:00 Uhr)
Die Signal Iduna bietet die Betriebsschließungsversicherung ab sofort nur noch mit dem Ausschluss Corona an.
Der Münchner Verein bietet derzeit auch keinerlei Versicherungsschutz mehr.
Update vom 16.03.2020 (08:00 Uhr)
Bereits zum Wochenende gab die HDI bekannt, dass sie die Zusatzdeckung „Betriebsschließung“ für Lebensmittelunternehmen sowie Gaststätten, Restaurants, Hotelgewerbe etc. nicht mehr zeichnet. Aufgrund der aktuellen Entwicklung und Verschärfung der Maßnahmen- und Gefahrenlage hat die HDI das Underwriting im Neugeschäft massiv einschränkt. Der Baustein zur Betriebsschließung wird nicht mehr angeboten. Es gilt ein Zeichnungsverbot unter anderem für Branchen mit Bezug zur Lebensmittelindustrie (bspw. Milchverarbeitung, Großhandel mit Getränken oder Einzelhandel mit Back-und Süßwaren), Hotellerie, Gastronomie und sonstige Gesundheitsfachberufe. Der Angebotsrechner der HDI ist temporär deaktiviert. Nach der Reaktivierung wird der Zusatzbaustein bis auf Weiteres nicht mehr auswählbar sein. Vorerst bleiben weiterhin Ärzte versicherbar. Dies trifft auf Arztpraxen für Allgemeinmedizin, Facharztpraxen und Zahnarztpraxen.
Die Signal Iduna bestätigt derzeit, dass Versicherungsschutz für Betriebe des Lebensmittelhandwerks auch bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus (2019-nCoV) besteht. Dies schließt derzeit Bäckereien, Konditoreien, Schlachter/Metzger und Fleischer ein. Die Schließungsversicherung ist ein Zusatz -Baustein, den Kunde etwa in Feuer- oder Haftpflichtpolicen einschließen können. Ohne andere Versicherungen, ist ein Abschluss aufgrund aktueller Lage nicht mehr möglich. Meisterbetriebe, auch im Lebensmittelhandwerk, können ihre Policen dennoch um den Schutz gegen Betriebsschließung erweitern. Konditionsdifferenzdeckungen sind für Kunden möglich, die bislang beim Anbieter kein Versicherungsschutz erhalten. Der Seuchenschutz ist dann aber sofort versichert.
Wichtig: Sichere Aussagen bzw. Voraussagen, ob und wie lange eine Betriebsschließungsversicherung noch möglich, ist, kann derzeit kein Versicherer abgeben.
Orginal-Meldung vom 04.03.2020
Welche Versicherung ist notwendig?
Versicherungsschutz kann einzig und allein über eine Betriebsschließungsversicherung gewährleistet werden. Grundsätzlich gilt also: Es greift bezüglich der Corona-Erkrankungen keine Ertragsausfallversicherung.
Welche Versicherer bieten Versicherungsschutz an?
Die Dialog beschäftigt sich aufgrund der derzeitigen Rechtslage aktuell mit der Thematik und prüft diesbezüglich den künftigen Einschluss in die Versicherungsbedingungen. Die Versicherer HDI, Inter und Haftpflichtkasse gewähren bereits Versicherungsschutz über die Betriebsschließungsversicherung. Mit weiteren Versicherern stehen wir in Kontakt und prüfen derzeit deren Leistungen bezüglich einer Betriebsschließung aufgrund von SARS-CoV-2.
Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen Ertragsausfalldeckung und Betriebsschließungsversicherung. Bei der normalen Ertragsausfalldeckung besteht bei Versicherern, wie etwa der HDI, kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, da es hier an der materiellen Sachbeschädigung fehlt.
Versicherungsschutz besteht bei den oben aufgeführten Versicherern jedoch im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung, wenn die zuständige Behörde den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes, zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen schließt. Da der Corona-Virus zum 01.02.20 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen wurde, ist dieser beispielsweise im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung der Haftpflichtkasse grundsätzlich mitversichert.
Viele namhafte Versicherer bieten allerdings keinerlei Leistungen an, dies betrifft etwa AIG, ERGO, Gothaer u.v.m. Grund ist, dass viele Versicherer in den Betriebsschließungs-Versicherungsbedingungen nur Krankheiten und Erreger zugrunde legen, die in einem Grundsatzbeschluss aus 2008 festgehalten wurden. Lediglich für diese Auswahl bekannter Viren wird daher Versicherungsschutz gewährt, weshalb dementsprechend für das aktuelle Corona-Virus der Ausschluss gilt.
Wie ist die Gesetzeslage?
Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.
Der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 ist nach §7 Absatz 1 Satz 1 IfSG meldepflichtig. Sofern es aufgrund behördlicher Anordnung zur Isolierung von ganzen Gemeinden zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen. Dennoch reicht vielen Versicherern eine Allgemeinverfügung nicht aus. Betriebe sollten sich stets bemühen, dass eine behördliche Verfügung konkret gegen den versicherten Betrieb ergeht. Wichtig ist, dass es sich wie oben geschrieben um eine meldepflichtige Krankheit handelt.
Welche Branchen sind betroffen?
Die Betriebsschließung kann nur bei Branchen angeboten werden, die mit Lebensmitteln umgehen, also Produktion mit Lebensmitteln, Einzelhandel oder Großhandel mit Lebensmitteln und Hotelbetriebe. Betriebsschließung kann für andere Branchen nicht angeboten werden.
Ein Versicherungsschutz für „Nicht-Lebensmittelbranchen“ bedarf einer sachschaden-unabhängigen Betriebsunterbrechungsdeckung – auch als "Non-Damage-Business-Interruption" (NDBI) bezeichnet. Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Rückwirkungsschäden.
Da die Ausbreitung und die hieraus resultierenden Folgen derzeit nicht abschätzbar sind, wollen diverse Versicherer grundsätzlich keine neuen Angebote abgeben oder Anträge annehmen, so etwa die Inter
Quelle: Deutscher Maklerverbund GmbH
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